Pflegehilfsmittel – Unterstützung im Pflegealltag
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel erleichtern Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen den Alltag zu Hause. Dazu gehören Geräte und Materialien, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen
- Technischen Pflegehilfsmitteln, wie Pflegebetten oder Rollatoren.
- Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dienen in erster Linie dem Schutz des Pflegepersonals und der Hygiene. Dazu gehören:
- Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Einweg-Kleiderschutz
Gut zu wissen: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 40 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dienen in erster Linie dem Schutz des Pflegepersonals und der Hygiene. Dazu gehören:
- Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Einweg-Kleiderschutz
Gut zu wissen: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 40 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Um Pflegehilfsmittel zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine anerkannte Pflegestufe (mindestens Pflegegrad 1)
- Sie leben zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer betreuten Wohnanlage.
- Sie werden von Angehörigen, Freunden oder einem Pflegedienst versorgt.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Um Pflegehilfsmittel zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine anerkannte Pflegestufe (mindestens Pflegegrad 1)
- Sie leben zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer betreuten Wohnanlage.
- Sie werden von Angehörigen, Freunden oder einem Pflegedienst versorgt.
Freie Wahl des Leistungserbringers
Ihr Wunsch- und Wahlrecht – Freie Wahl des Leistungserbringers
Nach § 33 Abs. 6 SGB V haben Sie als gesetzlich Versicherter das Recht, den Leistungserbringer (z.B. Sanitätshaus) für Ihre Hilfsmittelversorgung frei zu wählen.
- Die Entscheidung liegt allein bei Ihnen.
- Weder Krankenkassen, Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste, noch Ärzte haben ein Mitspracherecht.
Das Sanitätshaus FEIX ist Ihr zuverlässiger Partner für Pflegehilfsmittel und unterstützt Sie kompetent und individuell.
Ihr Wunsch- und Wahlrecht – Freie Wahl des Leistungserbringers
Nach § 33 Abs. 6 SGB V haben Sie als gesetzlich Versicherter das Recht, den Leistungserbringer (z.B. Sanitätshaus) für Ihre Hilfsmittelversorgung frei zu wählen.
- Die Entscheidung liegt allein bei Ihnen.
- Weder Krankenkassen, Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste, noch Ärzte haben ein Mitspracherecht.
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Unser Service
Unser Service für Sie
Wir unterstützen Sie bei der Auswahl und Beantragung von Pflegehilfsmitteln. Profitieren Sie von:
- Individueller Beratung nach Ihren Bedürfnissen
- einer schnellen und unkomplizierten Abwicklung mit der Pflegekasse
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Unser Service für Sie
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- Individueller Beratung nach Ihren Bedürfnissen
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dienen in erster Linie dem Schutz des Pflegepersonals und der Hygiene. Dazu gehören:
- Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dienen in erster Linie dem Schutz des Pflegepersonals und der Hygiene. Dazu gehören:
- Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Händedesinfektionsmittel
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Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Um Pflegehilfsmittel zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine anerkannte Pflegestufe (mindestens Pflegegrad 1)
- Sie leben zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer betreuten Wohnanlage.
- Sie werden von Angehörigen, Freunden oder einem Pflegedienst versorgt.
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Um Pflegehilfsmittel zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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- Sie leben zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer betreuten Wohnanlage.
- Sie werden von Angehörigen, Freunden oder einem Pflegedienst versorgt.
Freie Wahl des Leistungserbringers
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Nach § 33 Abs. 6 SGB V haben Sie als gesetzlich Versicherter das Recht, den Leistungserbringer (z.B. Sanitätshaus) für Ihre Hilfsmittelversorgung frei zu wählen.
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